Ingelheim, 30.04.2025

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Informationen zur Vermarktungssaison 2025 Pflanzenschutzmittel (PSM)

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Sehr geehrte Mitglieder,

in den letzten Jahren ist die Zahl der in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe erheblich gesunken. Laut der QS-GmbH standen vor 10 Jahren noch etwa 900 Wirkstoffe zur Verfügung, während es heute nur noch rund 400 sind. Bis 2030 wird ein weiterer Rückgang auf etwa 150 Wirkstoffe prognostiziert. Dieser Rückgang betrifft insbesondere Sonderkulturen wie Obst, bei denen die verbleibenden Mittel oft nicht ausreichen, um alle Schädlinge und Krankheiten effektiv zu bekämpfen.

Eine Abhilfe schafft in begrenztem Maß, die Notfallzulassung gemäß Artikel 53 der EU-Verordnung 1107/2009.
Seit dem 1. Januar 2025 dürfen solche Mittel in Deutschland jedoch nur noch von Betrieben angewendet werden, die Mitglied eines anerkannten Obstbauverbandes sind. Ohne Mitgliedschaft gelten die Mittel als unzulässig, und die behandelten Früchte sind nicht verkehrsfähig!

Ein anerkannter Obstbauverband ist die Fachgruppe Obstbau
Mitgliedsverbände der Fachgruppe Obstbau u.a.:
-Bauern & Winzer Verband e.V.
-Marktvereinigung Rhein-Main-Pfalz und Thüringen e.V. (alle VOG-Mitglieder)

Rückstands-Höchstmengenverordnung – RHmV


Die Einhaltung der Rückstandshöchstmengenverordnung ist aus rechtlicher Sicht zwingend erforderlich.

1. Rechtsgrundlage

Die Höchstmengenverordnung regelt, wie viel Rückstand bestimmter Pflanzenschutzmittel (PSM) auf Lebensmitteln (z. B. Obst) zulässig ist. Die rechtliche Basis ist:

  • EU-Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Sie legt die Rückstandshöchstmengen (RHM) für Pflanzenschutzmittel in bzw. auf Lebensmitteln fest.
  • National: Umsetzung und Kontrolle durch nationale Behörden, z. B. BVL (Deutschland: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) und die Landesbehörden.

Obstbaubetriebe sind gesetzlich verpflichtet:

  • Nur zugelassene Pflanzenschutzmittel anzuwenden.
  • Anwendungsvorschriften strikt einzuhalten (Dosierung, Wartezeiten etc.).
  • Dafür zu sorgen, dass ihre Produkte nicht über den gesetzlich festgelegten Höchstmengen liegen.

Ein Überschreiten der Höchstmengen hat ernste Konsequenzen:

  • Lebensmittelrechtlich: Produkte gelten als nicht verkehrsfähig → dürfen nicht verkauft werden.
  • Verwaltungsrechtlich: Bußgelder, Rückrufe, Lieferverbote.
  • Strafrechtlich: Bei Vorsatz kann eine strafrechtliche Verfolgung drohen
    (z. B. wegen Gefährdung der Gesundheit).
  • Zivilrechtlich: Haftung für Schäden (z. B. bei Vertragsverstößen mit Abnehmern).
  • Fördermittel: Kürzung oder Rückforderung von EU-Agrarbeihilfen bei Verstößen gegen Cross-Compliance.

Aufgrund dieser neuen Bedingungen für die Vermarktungssaison 2025 weisen wir hier auf die Anlieferbedingungen unsere Satzung § 6 „Gesetzliche und sonstige Regelungen“ hin.
Hier wird auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen.
außerdem
§7 „Maßnahmen bei Verstößen“
wird gegen die Bestimmungen der Anlieferbedingungen verstoßen, sind die Anlieferer dem Erzeugermarkt gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.

Verfügbarkeit von PSM 2025
In 2025 sind bestimmte PSM, die in der Vergangenheit eine gute bis sehr gute Wirkung hatten, nicht mehr zugelassen.
Dies betrifft z.B. das PSM Insegar ab 2025Hier hatte die Fachgruppe Obstbau für 2024 eine Notfallzulassung nach Artikel 53 gestellt.
Mit Auflagen (z.B. Ausbringung nur mit Abdriftminderungsklasse 95% eingetragenem
PSM- Gerät) galt diese Genehmigung bis zum 28.08.2024!

2025 hat das Mittel keine Zulassung!

Einsatz von Ethephon (Camposan 660) im Steinobst
Achtung
Der Wirkstoff hat nur eine Zulassung nach Art. 51:

-Ernteerleichterung mit Cerone 660 (Ethephon) in Süß- und Sauerkirschen

-Ausdünnung mit Cerone 660 (Ethephon) in Zwetsche, Pflaume, Mirabelle

Die Rückstandshöchstgehalte (RHG) unterscheiden sich hier um Faktor 100!
RHG in Kirschen: 5 mg/kg
RHG Ethephon in Zwetsche, Pflaume, Mirabelle: 0,05 mg/ kg



Eine Behandlung zur Ernteerleichterung/ Ernteverfrühung bei z.B. Mirabellen führt zur Überschreitung des RHG und die Ware ist nicht verkehrsfähig, selbst wenn keine unmittelbare Gesundheitsgefahr besteht.

Untersuchungen PSM- Rückstände

Sowohl im Lebensmitteleinzelhandel als auch bei der verarbeitenden Industrie werden vermehrt Fruchtproben auf Rückstände von PSM untersucht.
Außerdem im Zuge der QS-Zertifizierung, sowohl beim Erzeuger (Stufe1), wie auch beim Großmarkt/ Handel (Stufe2).

Werden im Labor Rückstände von nicht zugelassenen PSM gefunden, ist der Ablauf wie folgt:

  1. Meldung an die Behörde: Der Laborbetreiber ist gesetzlich verpflichtet, solche Ergebnisse an die zuständige Lebensmittelbehörde weiterzugeben. Dies dient der Sicherstellung, dass keine gefährlichen oder illegalen Substanzen in den Handel kommen.
  2. Ermittlung durch die Behörde: Nach Erhalt der Meldung beginnt die zuständige Behörde mit der Ermittlung. Dabei wird geprüft, woher die betroffenen Produkte stammen, wer für die unzulässigen Rückstände verantwortlich ist und ob möglicherweise gesetzliche Vorgaben verletzt wurden.
  3. Maßnahmen: Falls nötig, kann die Behörde verschiedene Maßnahmen ergreifen, um die betroffenen Produkte aus dem Handel zu nehmen, zu entsorgen oder weitere Prüfungen durchzuführen. In schwerwiegenden Fällen kann es auch zu Sanktionen oder rechtlichen Konsequenzen für die Unternehmen kommen.


Vor diesem Hintergrund muss die VOG Ingelheim die Probenanzahl für alle Produkte 2025 erhöhen! Bei Industrieware (mechanisch geerntete Sauerkirschen, Mirabellen, Zwetschen) ist die Gefahr einer Vermischung der Ware mit großen Mengen besonders hoch.

Deshalb werden hier im Jahr 2025 verstärkt Vorernteproben bei jedem Erzeugerbetrieb gezogen.
Erst nach dem Vorliegen des Untersuchungsergebnisses wird die Freigabe zur Ernte erteilt.
Bei Überschreitung eines PSM-Wirkstoffs muss erneut eine Probe in Absprache mit dem Labor (voraussichtlicher Termin- Abbau des PSM unter RHG- Grenzwert) gezogen werden.
Außerdem wird bei jeder Anlieferung eine repräsentative Rückstellprobe gezogen und eingefroren.

Wir sind nicht zufrieden mit den Verschärfungen in Kombination mit der Rücknahme der PSM-Wirkstoffe, möchten jedoch um Ihr Verständnis bitten, da eine Überschreitung, verbunden mit einem Rückruf der Ware zu unerwartet hohen Forderungen seitens der verarbeitenden Industrie und des LEH führen könnte.

Informieren Sie sich über aktuelle PSM-Anwendungen beim Beratungsteam des DLR Rheinpfalz!

Nicht zugelassene PSM dürfen nicht eingesetzt werden!! Halten Sie sich an die gesetzlichen Wartezeiten zwischen der letzten Anwendung und der Ernte!
Setzen Sie keine PSM ein, wenn für diese Anwendung keine Zulassung besteht.


Überprüfen Sie Ihre Betriebshaftpflicht
Eine landwirtschaftliche Betriebs-Haftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden ab, die durch landwirtschaftliche Produkte verursacht werden. Die Vermögensschäden, die dadurch entstehen können, dass mangelhafte Erzeugnisse weiterverarbeitet werden, müssen jedoch über eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung zusätzlich abgesichert werden.
Wir werden mit verschiedenen Versicherungsanbieter in Kontakt treten und die erweiterte Produkt Haftpflicht besprechen, auch für Erzeugerbetriebe.
Wir werden Sie darüber informieren.


Vereinigte Großmärkte

für Obst und Gemüse

Rheinhessen eG


gez. Lang      gez. Zahn


Bezugsquellen- Gesetze im Internet siehe allgemein:

PflSchG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
und insbesondere:

RHmV – Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln

BVL – Zulassungen für Notfallsituationen (letzte Änderung: 23. April 2025)
(alle nach Notfallzulassung zugelassenen PSM)

§ 52 PflSchG – Einzelnorm
(JKI Zulassung Abdriftminderung)

Informationen zur Vermarktungssaison 2025 Pflanzenschutzmittel (PSM)

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