Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Impressum
Für den Verkauf von Obst und Gemüse durch die Erzeugerorganisation
Vereinigte Großmärkte
für Obst und Gemüse
Rheinhessen eG
55218 Ingelheim
gelten nachstehende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Änderung der Geschäftsbedingungen
Für alle Lieferungen der Erzeugerorganisation, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen mit dem Käufer, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind - ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Gleiches gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
Ergänzend gelten die Handelsbräuche für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse (COFREUROP), soweit sie nicht durch die nachstehenden Bedingungen abgeändert oder ergänzt werden.
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Käufer in Textform bekannt gegeben. Sie
gelten als genehmigt, wenn der Käufer nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Genossenschaft bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Käufer muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Genossenschaft absenden.
Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.
§ 2 Vertragsabschluss
Der Verkauf erfolgt durch Versteigerung oder durch Freihandverkauf.
Die Käufer können sich über die Beschickung des Marktes und die Qualität der Ware vor Beginn der Versteigerung informieren. Die Versteigerung erfolgt mit der Uhr oder in einer anderen vom Versteigerungsleiter zu bestimmenden Weise. Der Versteigerungsleiter bietet die Ware durch Ausrufen der Warenart, Menge und Qualität an. An der Uhr wird in der Regel durch Abschlag versteigert. Ohne Uhr erfolgt die Versteigerung mit Abschlag. Der Versteigerungsleiter kann für den zur Versteigerung kommenden Warenposten einen Mindestpreis angeben.
Wird mittels Uhr versteigert, so gilt das Anhalten der Uhr durch den Käufer mittels Knopfdruckes als Kaufgebot zu dem auf der Uhr für die jeweils marktübliche Einheit angezeigten Preis. Ergeben sich bei dem Kaufvertrag Meinungsverschiedenheiten, die auf einen offenbaren Irrtum im Sinne des § 119 BGB beruhen, so ist es Sache des Versteigerers, zu beurteilen, ob und wie weit solche Einflüsse wirksam werden. Er kann dann den Zuschlag aussetzen oder widerrufen. Ein Zuschlag kann nicht widerrufen werden, wenn nach der Partie, bei der ein Irrtum geltend gemacht wird, bereits eine weitere Partie versteigert wurde. Wird ohne Uhr versteigert, so erfolgt das Kaufgebot durch Zuruf des Bieters unter Angabe des Preises oder durch Antwort auf die Preisangabe des Versteigerungsleiters.
Über die Annahme des Angebotes entscheidet der Versteigerungsleiter durch Erteilung des Zuschlages. Mit dem Zuschlag ist der Kaufvertrag abgeschlossen. Die Ware gilt mit Vertragsabschluss als bereitgestellt im Sinne des § 2; im Falle der Vorversteigerung zählt erst die tatsächliche Bereitstellung.
Sofern es von der Erzeugerorganisation verlangt wird, hat der Käufer oder dessen Beauftragter die Übernahme der Ware zu bestätigen.
Auf den Freihandverkauf finden die Vorschriften über die Versteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht Abweichungen durch das Versteigerungsverfahren ergeben oder etwas anderes geregelt ist.
Der Freihandverkauf erfolgt ab Erzeugerorganisation oder einem anderen vereinbarten Platz.
Wird beim Freihandverkauf keine Preisvereinbarung getroffen, so ist für Waren gleicher Sorte und Qualität ein von der Erzeugerorganisation bestimmter Preis zugrunde zu legen. Bezüglich der Zusammensetzung des Kauf-preises gilt § 4 Absatz 1.
§ 3 Lieferung
Die Erzeugerorganisation ist auch berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen einschließlich Betriebsstilllegung, Naturkatastrophen, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Hagel- oder Gewitterschäden) oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der Erzeugerorganisation unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird diese für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Erzeugerorganisation auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Erzeuger-organisation seitens seiner Vorlieferanten ist die Erzeugerorganisation von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur
Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Käufer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Genossenschaft wird den Käufer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtver-fügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.
Der Käufer hat den Abtransport der Ware unverzüglich nach Kaufabschluss und Bereitstellung vor-zunehmen. Eine längere Lagerung ist nur im Einvernehmen mit der Erzeugerorganisation statthaft. Die Lagerkosten gehen hierbei ab Bereitstellung zu Lasten des Käufers. Der Versand - auch innerhalb desselben Versandortes -erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, auch wenn die Ware mit Fahrzeugen der Erzeugerorganisation befördert wird. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Käufer ebenfalls die Gefahr. Die Erzeugerorganisation wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Erzeugerorganisation auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
Bei Transportkostenänderungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge kann die Erzeugerorganisation den Kaufpreis entsprechend ändern, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
§ 4 Kaufpreis und Zahlung
Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem von der Versteigerungsuhr angezeigten bzw. aus dem zugerufenen Preis, bei Freihandverkauf aus dem vereinbarten Warenpreis, jeweils zuzüglich 1% des Warenwertes, zuzüglich der Kosten für die jeweilige Verpackung, zuzüglich sonstiger Nebenkosten, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Erzeugerorganisation mit Abschluss des Kaufvertrages Anspruch auf sofortige Zahlung des Rechnungsbetrages ohne Abzug. Sie kann verlangen, dass vor Auslieferung der Ware gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird.
Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Erzeugerorganisation, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.
Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.
Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Erzeugerorganisation nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
§ 5 Kontokorrent
Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Konto-korrentkonto eingestellt für das die Regelung der §§ 355 ff. HGB gelten.
Soweit der aktuelle Saldo des Kontokorrentkontos nicht auf der jeweiligen Rechnung der Erzeuger-organisation mitgeteilt wird, verschickt die Erzeugerorganisation in regelmäßigen Zeitabständen jeweils per 31.12. jeden Jahres Kontoauszüge. Sowohl die Mitteilung des jeweils mit Übersendung einer Rechnung fortgeschriebenen aktuellen Saldos als auch der Kontoauszug gelten als Rechnungsabschluss. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungs-abschlusses Einwendungen erhebt. Die Erzeugerorganisation wird bei Übersendung des Rechnungs-abschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Die Erzeugerorganisation ist berechtigt, in Abweichung der sich aus §§ 355 ff. HGB ergebenden Zins-regelungen für die Zeit der Überschreitung des jeweiligen Zahlungszieles Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, mindestens den ihr entstandenen Zinsschaden, geltend zu machen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware inkl. Verpackung bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen die die Erzeugerorganisation aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der Erzeugerorganisation. Die Erzeugerorganisation ist bei vertrags-widrigem Verhalten des Käufers, insbesondere, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt, nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Erzeugerorganisation Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Erzeugerorganisation das Eigentum an der neuen Sache; der Käufer verwahrt diese für die Erzeuger-organisation.
Der Käufer hat die der Erzeugerorganisation gehörenden Waren auf deren Verlangen in dem von ihm gewünschten Umfang gegen die von ihm bezeichneten Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Erzeugerorganisation ist auch berechtigt, die Versicherungs-prämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der aus Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht befugt.
Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Erzeugerorganisation ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an die Erzeugerorganisation durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen bestrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Erzeugerorganisation an den veräußerten Waren entspricht, an die Erzeugerorganisation ab. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Erzeugerorganisation stehen, zusammen mit anderen, nicht der Erzeugerorganisation gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden bestrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Erzeugerorganisation ab.
Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungs-verpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantraggestellt ist oder Zahlungs-einstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Erzeugerorganisation auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Erzeugerorganisation Abtretungsanzeigen auszuhändigen.
Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Erzeugerorganisation die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Erzeugerorganisation bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist die Erzeugerorganisation auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet. Der Käufer ist auf Verlangen der Erzeugerorganisation verpflichtet, die Abtretung seiner Forderungen gegen den Dritten schriftlich zu bestätigen. Die Erzeugerorganisation ist berechtigt, dem Dritten die erfolgte Forderungsabtretung mitzuteilen.
§ 7 Kaufgebot für Dritte
Es ist möglich, dass ein Bieter Kaufgebote für Dritte (zugelassene Käufer der Erzeugerorganisation) abgibt; der Erzeugerorganisation steht es frei, das Kaufgebot anzunehmen oder abzulehnen. Der Bieter übernimmt die Gewähr für die rechtzeitige Bezahlung des Kaufpreises und haftet neben dem Käufer als Gesamtschuldner.
§ 8 Leistungsstörung / Annahmeverzug
Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Beitrag mindestens 10% des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Erzeugerorganisation kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
Wird die verkaufte Ware ganz oder teilweise nicht fristgerecht abgenommen oder von dem Käufer im Einvernehmen mit dem Erzeugergroßmarkt diesem zurückgegeben, so ist der Erzeugergroßmarkt berechtigt, diese Ware ohne weitere Fristsetzung eigenhändig zu verwerten. Einen sich ergebenden Mindererlös hat der erste Käufer dem Erzeugergroßmarkt zu ersetzen, zuzüglich etwaiger weiterer durch den Annahmeverzug entstehender Kosten.
Die Erzeugerorganisation kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
§ 9 Mängelrüge/Mängelansprüche
Mit der Übergabe der verkauften Ware bzw. mit deren Bereitstellung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
Nach Bereitstellung der Ware ab Markt oder vereinbarter Übergabestelle muss die Ware unverzüglich auf Sachmängel, z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit geprüft werden. Mängel, die bei sachgerechter Prüfung festgestellt werden können, müssen unverzüglich und bevor die Ware den Markt bzw. die vereinbarte Übergabestelle verlassen hat, gerügt werden. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
Fristgerecht erhobene Beanstandungen sind durch die Geschäftsleitung oder deren Beauftragte (z.B. Marktprüfer) festzustellen; hierüber ist ein Gutachten zu fertigen.
Zu Recht erhobene Beanstandungen berechtigen nur zur Herabsetzung des Kaufpreises.
§ 10 Haftung
Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Genossenschaft.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Verpackung
Einwegverpackungen werden dem Käufer zu dem von der Erzeugerorganisation festgelegten Preis in Rechnung gestellt und der Käufer übernimmt es, die Entsorgung der Einwegverpackungen für die Erzeugerorganisation durchzuführen.
Die von der Erzeugerorganisation zur Verfügung gestellte Mehrwegverpackung und das Transport-material bleiben dessen Eigentum, sofern es sich nicht um Eigentum Dritter handelt. In diesem Fall gelten darüber hinaus die jeweiligen Sonderbedingungen für die Nutzung in der jeweils gültigen Fassung.
Alle Arten von Mehrwegverpackung und Transportmaterial werden dem Käufer gegen Berechnung eines Pfandgeldes und einer Benutzungsgebühr überlassen, die sofort fällig und zu entrichten sind. Der Käufer hat die ihm überlassene Mehrwegverpackung in einwandfreiem Zustand und fristgemäß zurückzugeben. Im Eigentum der Erzeugerorganisation stehende Mehrwegverpackung ist innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Abgabe zurückzugeben.
Der Käufer trägt nach Gefahrübergang das Verlustrisiko für die Mehrwegverpackung. Geht die Mehrweg-verpackung aus einem wie auch immer gearteten Grund unter, so ist die Erzeugerorganisation nicht ver-pflichtet, das dafür bezahlte Pfandgeld zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe der Mehrwegverpackung in beschädigtem oder unbrauchbarem Zustand oder verspätet, so ist die Erzeugerorganisation wahlweise berechtigt, Schadensersatz oder eine besondere Benutzungsgebühr zu verlangen oder die Rücknahme unter Verfall des Pfandgeldes zu verweigern. Bei Rücklieferung von Mehrwegverpackung werden Pfand-beträge nur gutgeschrieben, wenn und soweit das Verpackungsmaterial von der Erzeugerorganisation entliehen und Pfandbeträge hinterlegt wurden.
§ 12 Bestandsschutz
Es ist dem Käufer bekannt, dass die Mitglieder der Erzeugerorganisation entsprechend der mitglied-schaftsrechtlichen Beziehungen zur Erzeugerorganisation verpflichtet sind, ihre gesamte zum Verkauf bestimmte Ernte an Obst-, Gemüse- und Gartenbauerzeugnissen an die Erzeugerorganisation zu liefern bzw. über diese zu vermarkten. Die Verpflichtung der Mitglieder beruht auf der gemeinsamen Markt-organisation für Obst und Gemüse gemäß der europarechtlichen Grundlagenverordnung in der jeweils gültigen Fassung, derzeit VO 2200/96 vom 28.10.1996 bzw. VO 1182/2007 vom 26.09.2007 bzw.
VO 361/2008 vom 14.04.2008, einschließlich sämtlicher europarechtlicher und nationaler Durch-führungsverordnungen. Um Verstöße gegen die Marktorganisation für Obst und Gemüse zu verhindern,
ist es dem Käufer untersagt, Obst, Gemüse und/oder gartenbauliche Erzeugnisse unter Ausschaltung der Erzeugerorganisation direkt bei einem oder mehreren ihrer Mitglieder zu beziehen.
Bei festgestellten Verstößen des Käufers gegen die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 ist die Erzeuger-organisation berechtigt, den Käufer sofort von der Teilnahme an der Versteigerung oder vom Freihand-verkauf auszuschließen. Der Käufer haftet ferner für den der Erzeugerorganisation durch den unerlaubten Direktbezug bei dessen Mitglied/bei dessen Mitgliedern entstandenen Schaden.
§ 13 Schlussbestimmungen
Die Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie etwaige zukünftige Änderungen dieser Bedingungen werden bei der Erzeugerorganisation an gut sichtbarer Stelle ausgehängt; auf Wunsch werden die Bedingungen auch ausgehändigt. Mit der Abgabe eines Gebotes erkennt der Käufer diese Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung an.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Geschäftsräume der Erzeugerorganisation sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann der Erzeugergroßmarkt am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
Bedient sich die Erzeugerorganisation zur Geltendmachung ihrer Ansprüche einer genossenschaftlichen Treuhandstelle, so kann sie auch am allgemeinen Gerichtsstand dieser Stelle klagen.
Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und dem Erzeugergroßmarkt, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
Ingelheim, den 01.06.2008
Vereinigte Großmärkte
für Obst und Gemüse
Rheinhessen eG
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Impressum
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft der
Frisch-Frucht GmbH
Am Großmarkt 1
55218 Ingelheim
nachfolgend Gesellschaft genannt,
§ 1 Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
Für alle Verträge der Gesellschaft mit Vertragspartnern (Unternehmer und Verbraucher) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, auch für zukünftige, sind – falls keine abweichenden Sonder-bedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Gesellschaft bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Gesellschaft absenden.
§ 2 Vertragsabschluss
Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abge-schlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Gesellschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
§ 3 Kontrolle der Abrechnung
Von der Gesellschaft erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Gesellschaft binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. Sollte die Gesellschaft binnen der 14tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der Gesellschaft ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.
§ 4 Zahlung
Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen der Gesellschaft ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet.
Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.
Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.
Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Gesellschaft, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.
Der Vertragspartner der Gesellschaft kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Gesellschaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner der Gesellschaft kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
§ 5 Kontokorrent
Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der Gesellschaft mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
Die Kontoauszüge der Gesellschaft per 31.12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Gesellschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 6 Preisfestsetzung
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Gesellschaft berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.
§ 7 Haftung
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
- der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
- der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft
- der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
- der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 8 Mängelansprüche
Die Gesellschaft haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB, ausgeschlossen. Die Gesellschaft haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
Die Geschäftsräume der Gesellschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Gesellschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der Gesellschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird. Für Lieferungen der Gesellschaft gelten zusätzlich die Regelungen der Ziffern 10 bis 14.
§ 10 Lieferung
Die Gesellschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Gesellschaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Gesellschaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Ge-sellschaft auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Gesellschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Gesellschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten aufVerlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Gesellschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Gesellschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und im Streckengeschäft.
Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
§ 11 Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
§ 12 Mängelrügen
Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Herabsetzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.B. Menge, Qualität, Be-schaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Gesellschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
§ 13 Leistungsstörungen
Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig ver-weigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Beitrag mindestens 10% des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Gesellschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die Gesellschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Ver-tragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
Die Gesellschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Ver-schlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Gesellschaft. Gegen-über Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Gesellschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei vertrags-widrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Gesellschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Gesellschaft das Eigentum an der neuen Sache; der Vertragspartner verwahrt diese für die Gesellschaft.
Der Vertragspartner hat die der Gesellschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.